Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Ingenieurdienstleistungen des Ingenieurbüro Daubner. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang:
Das Ingenieurbüro Daubner führt ihre Ingenieurdienstleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Kunden durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Ingenieurdienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Das Ingenieurbüro Daubner erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte Mitarbeiter.
Enthält die Leistungsspezifikation der Ingenieurdienstleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume, Unklarheiten oder es fehlen Detaillierungen, ist das Ingenieurbüro Daubner dazu berechtigt, die Ingenieurdienstleistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen.
3. Vertragsänderungen:
Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.
Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann vom Ingenieurbüro Daubner dem Kunden berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und der Ingenieurdienstleistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen das Ingenieurbüro Daubner Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Kunden über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt das Ingenieurbüro Daubner die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen fort.
Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.
Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder das Ingenieurbüro Daubner noch der Kunde zu vertreten haben, verständigt das Ingenieurbüro Daubner den Kunden unverzüglich. Der Kunde kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Kunde die Fortsetzung, teilt er dies dem Ingenieurbüro Daubner schriftlich mit. Mit einer dadurch entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Kunde einverstanden.
4. Geheimhaltung:
Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen.
5. Nutzungsrechte:
Das Ingenieurbüro Daubner räumt ihrem Kunden an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Kunden ein.
Alle Konzepte, Konstruktionen, Spezifikationen oder Softwareprogramme, die vom Ingenieurbüro Daubner im Rahmen der Ingenieurdienstleistung verwendet werden, sowie die vom Ingenieurbüro Daubner eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten beim Ingenieurbüro Daubner. Das Ingenieurbüro Daubner räumt ihrem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, so weit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Ingenieurdienstleistung erforderlich ist.
Ein vom Ingenieurbüro Daubner eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Ingenieurbüro Daubner auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ingenieurbüro Daubner.
6. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung:
Die Vergütung für das Ingenieurbüro Daubner richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat das Ingenieurbüro Daubner neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Kunde gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden:
Die Erbringung der vereinbarten Ingenieurdienstleistungen durch das Ingenieurbüro Daubner erfordert die Mitwirkung durch den Kunden. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten sind im Angebot festgelegt. Der Kunde verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter dem Ingenieurbüro Daubner in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass das Ingenieurbüro Daubner in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt zurückgreifen kann, damit die Leistungserbringung ermöglicht wird.
Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungsteile kann das Ingenieurbüro Daubner die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet das Ingenieurbüro Daubner nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Kunde als Auftraggeber stellt das Ingenieurbüro Daubner als Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Verantwortung beruht. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen das Ingenieurbüro Daubner, gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z.B. Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn oder Produktionsausfall.
15.04.2019 Ingenieurbüro Christian Daubner