Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Ingenieurdienstleistungen des Ingenieurbüro Daubner. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang:
Das Ingenieurbüro Daubner führt ihre Ingenieurdienstleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Kunden durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Ingenieurdienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Das Ingenieurbüro Daubner erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte Mitarbeiter.

Enthält die Leistungsspezifikation der Ingenieurdienstleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume, Unklarheiten oder es fehlen Detaillierungen, ist das Ingenieurbüro Daubner dazu berechtigt, die Ingenieurdienstleistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen.

3. Vertragsänderungen:
Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.

Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann vom Ingenieurbüro Daubner dem Kunden berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und der Ingenieurdienstleistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.

Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen das Ingenieurbüro Daubner Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Kunden über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt das Ingenieurbüro Daubner die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen fort.

Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.

Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder das Ingenieurbüro Daubner noch der Kunde zu vertreten haben, verständigt das Ingenieurbüro Daubner den Kunden unverzüglich. Der Kunde kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Kunde die Fortsetzung, teilt er dies dem Ingenieurbüro Daubner schriftlich mit. Mit einer dadurch entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Kunde einverstanden.

4. Geheimhaltung:
Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen.

5. Nutzungsrechte:
Das Ingenieurbüro Daubner räumt ihrem Kunden an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Kunden ein.

Alle Konzepte, Konstruktionen, Spezifikationen oder Softwareprogramme, die vom Ingenieurbüro Daubner im Rahmen der Ingenieurdienstleistung verwendet werden, sowie die vom Ingenieurbüro Daubner eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten beim Ingenieurbüro Daubner. Das Ingenieurbüro Daubner räumt ihrem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, so weit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Ingenieurdienstleistung erforderlich ist.

Ein vom Ingenieurbüro Daubner eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Ingenieurbüro Daubner auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ingenieurbüro Daubner.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung:
Die Vergütung für das Ingenieurbüro Daubner richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat das Ingenieurbüro Daubner neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Kunde gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden:
Die Erbringung der vereinbarten Ingenieurdienstleistungen durch das Ingenieurbüro Daubner erfordert die Mitwirkung durch den Kunden. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten sind im Angebot festgelegt. Der Kunde verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter dem Ingenieurbüro Daubner in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass das Ingenieurbüro Daubner in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt zurückgreifen kann, damit die Leistungserbringung ermöglicht wird.

Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Das Ingenieurbüro Daubner kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals oder der Sachmittel, in Rechnung stellen. Das Ingenieurbüro Daubner ist berechtigt, dem Kunden für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist das Ingenieurbüro Daubner zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
 
8. Abnahme:
Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungsteile kann das Ingenieurbüro Daubner die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
 
Nach erfolgter Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches die Leistungen mit dem vertraglich Vereinbarten abgleicht und bestehende Abweichungen aufzeigt. Bei Abweichungen wird im Abnahmeprotokoll vereinbart, wie und innerhalb welcher Zeit diese Abweichungen vom Ingenieurbüro Daubner zu beseitigen sind. Kann die Abnahme aus Gründen, die vom Ingenieurbüro Daubner nicht zu vertreten sind, nicht stattfinden, so gilt der Teil des Vertragsgegenstandes eine Woche nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
 
9. Gewährleistung:
Für Werkleistungen gewährleistet das Ingenieurbüro Daubner, dass die Lieferung der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Sollte dies durch einen Mangel nicht der Fall sein, steht dem Kunden ein Anspruch auf eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu. Eine Minderung oder ein Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens vier Wochen gesetzt hat oder ein Versuch des  Ingenieurbüro Daubner einer Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen des in Absatz 10 (Haftung) dieser AGB geltend gemacht werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.
Die Rechte des Kunden an eine Gewährleistung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe. Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten benutzt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Kunden in Rechnung gestellt.
 
10. Haftung:
Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet das Ingenieurbüro Daubner als Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die vom Ingenieurbüro Daubner als Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet das Ingenieurbüro Daubner auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme seiner Haftpflichtversicherung.

In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet das Ingenieurbüro Daubner nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Kunde als Auftraggeber stellt das  Ingenieurbüro Daubner als Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Verantwortung beruht. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen das Ingenieurbüro Daubner, gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z.B. Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn oder Produktionsausfall.

11. Kündigung:
Sofern nicht abweichend vereinbart, steht dem Kunden ein jederzeitiges Recht zur Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung des Werks zu (§ 649 BGB). Kündigt der Kunde den Vertrag, stehen dem Ingenieurbüro Daubner die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist das Ingenieurbüro Daubner berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 20% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
 

15.04.2019 Ingenieurbüro Christian Daubner